Wissenswertes Lassen Sie Ihren Grenzwertgeber prüfen
Heizöltanks sind mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet, der beim Befüllen mit dem Tankfahrzeug verbunden wird und automatisch den Füllvorgang unterbricht, sobald der Tank voll ist. Durch Verschmutzungen der Grenzwertgebersonde im Tank kann es dazu kommen, dass das Heizöl nicht an den Fühler gelangt. So gibt es kein Signal zum Schließen des Absperrventils am Tankfahrzeug.
Besonders bei einem alten Grenzwertgeber tritt dieser Fehler auf, weil die kleinen Bohrungen in den Schutzhülsen schnell stark verschmutzen.
Seit einigen Jahren werden Grenzwertgeber eingebaut, bei denen anstelle der Bohrungen ein Schlitz vorhanden ist, der sich im Normalbetrieb nicht bzw nur schwer zusetzen kann.
Alter Grenzwertgeber, Vorsicht beim Befüllen von Heizöltanks:
Es liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibers, wenn ein Grenzwertgeber nicht funktioniert
Kommt es bei einem alten Grenzwertgeber, der aufgrund von Verschmutzung nicht mehr ansprang, zu einem Überfüllschaden, führt das nicht zur Haftung des Mineralölhändlers. Das Amtsgericht Lahnstein hat das mit einem Urteil vom 11.11.2008 herausgestellt.
Stattdessen hat der Anlagenbetreiber die Verpflichtung, seine Anlage immer auf einem funktionsfähigen Stand zu halten und den Grenzwertgeber zu prüfen. Kommt er dem nicht nach, haftet er selbst für die an seinem Anwesen entstehenden Schäden. Ebenfalls hat das Gericht geurteilt, dass der Anlagenbetreiber die Kosten zu ersetzen hat, die der Mineralölhändler beispielsweise für die Durchführung der Tankraumreinigung in Auftrag gibt. Auch Gutachten zur Schadensfeststellung und insbesondere zur Feststellung, dass der Schaden sich nicht weiter ausbreitet, sind vom Betreiber zu bezahlen.
Durch regelmäßiges Prüfen der Grenzwertgeber kann der Anlagenbetreiber also sicherstellen, dass Grenzwertgeber alter Bauart ausgetauscht werden oder eben funktionieren. Hierzu muss er sich nach WHG an einen Fachbetrieb wenden. Denn es handelt sich bei einem Grenzwertgeber um eine Sicherheitseinrichtung, die nicht von einem normalen Heizungs- oder Tankanlagenbauer kontrolliert oder installiert werden darf. Dieses steht ausschließlich den Fachbetrieben zu.
Selbst der Sachverständige darf den Grenzwertgeber nicht ausbauen, sondern nur dieselbe Funktionsprüfung durchführen, die der befüllende Mineralölhändler auch vornimmt.
Betreiberpflichten:
Regelmäßige Kontrolle
- Der Tank sollte regelmäßig in Augenschein genommen werden. Bestenfalls vor der Heizperiode, bei der Entnahme, nach längerer Abwesenheit sowie vor, während und nach der Befüllung
- Der Tank, sowie die Befüll- und Entlüftungsleitungen sollten nicht verformt sein, keine Einbeulungen oder Verfärbungen haben.
- Der Auffangraum der Tankanlage muss trocken, frei von Fremdgegenständen, einsehbar und der Innenanstrich intakt und rissfrei sein.
Hinweise zur Fachbetriebspflicht
Alle Arbeiten an Öltanks und Ölleitungen sowie umfassende technische Inspektionen der Öllageranlage sind ausschließlich von zertifizierten Fachbetrieben nach AwSV § 62 durchzuführen. Somit sind kompetente Beratung und die fachgerechte Ausführung der Arbeiten für einen ordnungsgemäßen Zustand der Tankanlage gewährleistet.
Hinweis: Unter anderem ist z.B. das Antiheberventil, soweit erforderlich, alle 5 Jahre zu prüfen. Mit der TRwS 791 gehen auch neue Anforderungen an Ölleitungen, Leckagegeräte, Grenzwertgeber etc. einher.
Befüllung
- Dem Tankwagenfahrer muss der einfache Zugang zur Heizung, Entlüftungsleitung und zur Tankanlage gewährt werden.
- Der Füllstand und das Nennvolumen jedes Tanks muss jederzeit erkennbar sein.
Hinweis: Ist eine ordnungsgemäße Tankbefüllung nicht sichergestellt, ist der Tankwagenfahrer gesetzlich
verpflichtet, die Belieferung abzulehnen.
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Prüfung durch Sachverständige
- Die Prüfung einer Tankanlage mit mehr als 1.000 Liter Fassungsvermögen hat grundsätzlich einmalig vor der Erstinbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung zu erfolgen.
- Alle unterirdischen Tanks, oberirdische Tanks mit mehr als 10.000 Liter Fassungsvermögen und oberirdische Tanks in Wasserschutzgebieten mit mehr als 1.000 Liter Fassungsvermögen sind grundsätzlich wiederkehrend prüfpflichtig.
Hinweis: Zum Termin mit einem Sachverständigen halten Sie alle Unterlagen zu evtl. durchgeführten Prüfungen, Betriebsanleitungen & Handwerkerrechnungen griffbereit.
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Wer eine Tankanlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich.
Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl/Diesel freigesetzt wird.
Besteht die Gefahr, dass Heizöl/Diesel austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§24 Absatz 1 AwSV).
Das Austreten einer nicht unerheblichen Menge Heizöl/Diesel ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können ($24 Absatz 2 AwSV).
Feuerwehr 112 Polizeidienststelle 110